FAQs

Es gibt viele Fragen.

Wir haben die Antworten.

Die häufigsten Fragen rund um die betriebliche Altersversorgung haben wir hier für Sie zusammengestellt. Sie haben noch weitere Fragen? Schreiben Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Was passiert mit der Versorgung bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters bzw. Arbeitgeberwechsel?

Eine aus Entgeltumwandlung finanzierte bzw. eine unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Versorgung kann beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden, sofern der neue Arbeitgeber (als Trägerunternehmen) Mitglied im Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. wird und die Versorgung übernimmt.

Stimmt der neue Arbeitgeber der Fortsetzung nicht zu, erhält der ausgeschiedene Mitarbeiter im Pensionsalter eine Versorgungsleistung, basierend auf den bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträgen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Fortführung der Versorgung beim neuen Arbeitgeber, wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, besteht nicht. Die Übernahme einer Versorgungszusage erfolgt lediglich freiwillig durch den neuen Arbeitgeber.

Sofern der Wert der Anwartschaft bei Ausscheiden noch gering ist, kann die Versorgungsanwartschaft im Rahmen der Abfindungsregelung gemäß § 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) an den ausgeschiedenen Mitarbeiter abgefunden werden. In diesem Fall kann der Mitarbeiter die Rückdeckungsversicherung als Privatversicherung fortführen oder sich den vorhandenen Rückkaufswert auszahlen lassen.

Arbeitgeberwechsel, Ausscheiden, Austritt

Was ist eine Anwartschaftsbestätigung?

Das Trägerunternehmen und das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. vereinbaren im Leistungsplan die Versorgungsregelungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, kurz Versorgungsberechtigte, des Trägerunternehmens. Auf der Grundlage des Leistungsplans erhalten die entsprechenden Versorgungsberechtigten eine auf sie individuell ausgestellte Bestätigung ihrer Versorgungsleistungen bei Eintritt eines im Leistungsplan festgelegten Versorgungsfalls. Mit Hilfe dieser Anwartschaftsbestätigung besitzt der Versorgungsberechtigte schriftlich Gewissheit über den grundsätzlichen Anspruch auf spätere Versorgungsleistungen und über deren Höhe.

Für den Arbeitgeber als Trägerunternehmen kommt dieser Anwartschaftsbestätigung steuerrechtliche Bedeutung zu. Anhand dieser Bestätigung wird dem steuerrechtlichen Schriftformerfordernis der Versorgungszusage gefolgt.

Anwartschaftsbestätigung, Schriftformerfordernis

Kann die Versorgung über die Unterstützungskasse gekündigt werden?

Eine vorzeitige Kündigung der betrieblichen Altersversorgung ist nicht möglich. Eine Beitragsfreistellung einer Entgeltumwandlung ist durch den Mitarbeiter jederzeit möglich.

Die Kündigung gilt neben der Unterstützungskasse auch für die anderen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Pensionszusage. Im Falle einer Kündigung erfolgt eine Beitragsfreistellung der Versorgung. Die Auszahlung der Versorgungsleistungen darf aus rechtlichen Gründen frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen.

Beitragsfreistellung, Kündigung

Was ist die Unverfallbarkeit und welche Fristen sind zu beachten?

Die Unverfallbarkeit beschreibt den Umstand einer betrieblichen Altersversorgung in der Anwartschaftsphase, sofern das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vorzeitig, also vor Eintritt des zugesagten Versorgungsfalles (Eintritt in den Ruhestand, Invalidität und/oder Tod), beendet wird.

Die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft führt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft, bis der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt mit Eintritt des Versorgungsfalls entsteht. Erworbene Anwartschaften aus einer Versorgung über das Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. bleiben dem ausgeschiedenen Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) somit unwiderruflich erhalten, sobald diese unverfallbar geworden sind.

In § 1b Absatz 1 und Absatz 5 BetrAVG werden für arbeitgeberfinanzierte und arbeitnehmerfinanzierte Versorgungen unterschiedliche Unverfallbarkeitsfristen definiert.

Arbeitgeberfinanzierung

Für Versorgungszusagen, die nach dem 01.01.2018 erteilt werden, bleibt dem Arbeitnehmer die Versorgungsanwartschaft erhalten, sofern die Versorgungszusage bei Ausscheiden mindestens drei Jahre bestanden und der Mitarbeiter das 21. Lebensjahr vollendet hat. Da die Unverfallbarkeitsfrist in jüngster Zeit mehrfach verkürzt wurde, gelten für vor 01.01.2018 erteilte Versorgungszusagen nach § 30f BetrAVG Übergangsregelungen und anderslautende Unverfallbarkeitsfristen.

Arbeitnehmerfinanzierung

Bei Versorgungszusagen, die aus Entgelt des Arbeitnehmers finanziert werden, besteht nach § 1b Absatz 5 BetrAVG eine sofortige Unverfallbarkeit. Gleiches gilt für den Pflichtzuschuss des Arbeitgebers nach § 1a Absatz 1a BetrAVG.

Anwartschaft, Entgeltumwandlung, Unverfallbarkeit, Unverfallbarkeitsfrist, Versorgungsfall, Versorgungszusage

Was ist ein Leistungsplan?

Der Leistungsplan ist die Versorgungsregelung zwischen Trägerunternehmen und Unterstützungskasse, welcher Personenkreis unter welchen Voraussetzungen (Versorgungsfall) welche Versorgungsleistungen erhält. Insgesamt betrachtet, regelt der Leistungsplan die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung des Trägerunternehmens über die Unterstützungskasse.

Das Versorgungswerk hätte den Leistungsplan in die Satzung integrieren können. Da das Versorgungswerk jedoch unternehmensindividuelle Leistungspläne für ihre Trägerunternehmen anbietet, war es notwendig, den Leistungsplan außerhalb der Satzung zu erstellen. Zudem hätte ein in der Satzung integrierter Leistungsplan dazu geführt, dass jede Änderung auf der Grundlage einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über eine notarielle Anmeldung gegenüber dem Vereinsregister hätte vorgenommen werden müssen. Dies ist in der Praxis kaum durchführbar.

Was geschieht mit der Beitragszahlung an die Unterstützungskasse bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder längerer Krankheit?

Es bestehen folgende Optionen, sich der neuen Lebenssituation anzupassen:

• Kurzfristige Unterbrechung der Beitragszahlung oder

• Beitragsfreistellung bis zum Rentenbeginn.

• Kehrt der Mitarbeiter wieder an den Arbeitsplatz zurück, kann die Beitragszahlung zur Versorgung wieder aufgenommen werden.

Der Arbeitgeber und auch der Mitarbeiter sind in entgeltfreien Arbeitszeiten nicht verpflichtet, Beiträge an die Unterstützungskasse zu leisten. Der Mitarbeiter hat jedoch nach § 1a Absatz 4 BetrAVG das Recht auf Fortführung der Versorgung in solchen entgeltfreien Zeiten, sofern er dies wünscht.

Beitragsfreistellung, entgeltfreier Zeit

Mitwirkungs- bzw. Informationsrecht der Versorgungsberechtigten

Die Unterstützungskasse besitzt das Privileg der Steuerfreiheit auf ihre Kapitalerträge. Damit dieses Steuerprivileg gewährt wird bzw. erhalten bleibt, muss unter anderem das Mitwirkungsrecht erfüllt sein.

Nach § 3 Nr. 2 KStDV muss den Leistungsempfängern (gemeint sind hier die Anwärter und die Rentner) oder den Arbeitnehmervertretern das satzungsgemäße Recht zustehen, an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse zugewendet werden oder sonst zu fließen, beratend mitzuwirken. Die beratende Mitwirkung erstreckt sich also auch auf die Erträge des Vermögens. Das Mitwirkungsrecht muss in der Satzung verankert sein; es darf nicht eingeschränkt sein.

Die versorgungsberechtigten Mitarbeiter können das Mitwirkungsrecht im Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. satzungsbedingt über drei Alternativen durchsetzen:

• Der Arbeitnehmervertreter wird in den Beirat des Versorgungswerk entsandt.

• Es wird ein Beiratsmitglied im Trägerunternehmen gewählt und in den Beirat entsandt.

• Die versorgungsberechtigten Personen können ihr Mitwirkungsrecht direkt gegenüber dem Vorstand des Versorgungswerk ausüben.

Beirat, Mitwirkungsrecht

Müssen die Rückdeckungsversicherungen beim Trägerunternehmen bilanziert werden?

Nein. Wie unter > Beziehung zwischen den Beteiligten < dargestellt, ist die Unterstützungskasse Versicherungsnehmerin und somit Inhaberin aller Rechte der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen. Insbesondere ist sie bezugsberechtigt hinsichtlich der Versicherungsleistungen. Folglich gibt es keinen Grund für eine Aktivierung (Bilanzierung als Forderungen gegen Versicherungsunternehmen) beim Trägerunternehmen.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Zuwendungen bei einer Entgeltumwandlung?

Auch hier gilt – wie bei der steuerlichen Betrachtung – im Grundsatz, dass der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält. Durch die Barlohnumwandlung entsteht dem Arbeitnehmer überhaupt kein Barlohnanspruch.

Jedoch fingiert § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV künstlich, dass es sich bei den umgewandelten Entgeltbestandteilen um Arbeitsentgelt handelt, soweit sie 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

Demnach sind 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) bei Zuwendungen aus Entgeltumwandlungen in eine Unterstützungskasse sozialversicherungsfrei.

Arbeitsentgelt, Beitragsbemessungsgrenze, Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Zuwendungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer?

Aufgrund der Tatsache, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse keinen Arbeitslohn darstellen und nach § 2 LStDV auch nicht als Arbeitslohn bestimmt werden können, sind die arbeitgeberfinanzierten Zuwendungen beim Arbeitnehmer unbegrenzt sozialversicherungsfrei in der Anwartschaftsphase.

Was passiert bei Beendigung der Mitgliedschaft?

Sollte das Trägerunternehmen die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der deutschen Wirtschaft e.V. kündigen, ändert sich nichts an der grundsätzlichen Leistungspflicht. In der Satzung unter § 2 ist geregelt, dass das Versorgungswerk auch dann die Versorgung der versorgungsberechtigten Mitarbeiter vornimmt, wenn die Mitgliedschaft des Trägerunternehmens erloschen ist.

Einzig in der Höhe der Versorgung wird es zu einer Reduktion kommen. Das Trägerunternehmen wird dem Versorgungswerk nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Zuwendungen mehr dotieren. Infolge dessen wird die Summe der Versorgungsbeiträge für jeden einzelnen Versorgungsberechtigten geringer ausfallen als geplant, so dass bei Eintritt des Versorgungsfalls eine geringere Rente geleistet wird.

Kündigung, Mitgliedschaft

Wer finanziert die Versorgungsleistungen?

Das Betriebsrentengesetz sieht eine Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung über den Arbeitgeber und/oder über den Arbeitnehmer (sog. Entgeltumwandlung) vor. Das Versorgungswerk bietet auch beide Möglichkeiten an. Somit können die Versorgungsleistungen über

• den Arbeitgeber,

• den Arbeitnehmer oder über

• Beide

finanziert werden.

Entgeltumwandlung, Finanzierungsarten

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung in der Unterstützungskasse

Nach § 1a BetrAVG hat der in der Rentenversicherung pflichtversicherte Mitarbeiter einen Anspruch auf Durchführung einer Entgeltumwandlung. Der Anspruch ist auf 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Als Durchführungsweg kann die Unterstützungskasse zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart werden.

Sofern der Mitarbeiter in der Vergangenheit keine Entgeltumwandlung vorgenommen hat und für die Zukunft vereinbaren möchte, kann er neben dem Durchführungsweg der Unterstützungskasse auch den Weg der Direktversicherung für sich persönlich auswählen.

Sofern der Mitarbeiter eine Entgeltumwandlung über die Unterstützungskasse vereinbart, besitzt er das Wahlrecht nicht mehr.

Anspruch, Entgeltumwandlung

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen der Kasse beim Arbeitnehmer?

Nach § 229 SGB V besteht für gesetzlich krankenversicherte Leistungsempfänger grundsätzlich für alle Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sowie zur Pflegeversicherung, sofern die Freigrenze nach § 226 Absatz 2 SGB V überschritten wird.

Bei Kapitalleistungen gilt 1/120-tel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate ab Rentenbeginn.

Beitragspflicht, Freigrenze, Krankenversicherung, KVdR, Zahlbetrag

Was ist eine Nachschussverpflichtung?

Unter einer Nachschussverpflichtung versteht man grundsätzlich die Verpflichtung, weitere Geldmittel einzubringen, wenn ursprüngliche Einzahlungen nicht ausreichen.

Nachschussverpflichtung

Gibt es Möglichkeiten, die Beiträge an die Unterstützungskasse zu reduzieren?

Die Finanzierung der Versorgung durch Entgeltumwandlung ist immer Änderungen unterworfen und kann angepasst werden, obwohl der Gesetzgeber von gleichbleibenden bzw. steigenden Beiträgen an die Unterstützungskasse spricht. Eine Änderung der Finanzierung ist möglich, sofern der Arbeitgeber auf Verlangen des Mitarbeiters eine Entgeltumwandlung im Wege einer vertraglichen Vereinbarung reduziert.

Darüber hinaus ist beim Wechsel von Voll- in Teilzeitbeschäftigung eine Reduktion der anfänglich festgelegten Höhe der Einzahlung in die Unterstützungskasse zulässig.

Im Allgemeinen kann man sagen, dass eine Beitragsreduzierung immer dann möglich ist, wenn sich die arbeitsrechtliche Basis beim Mitarbeiter ändert.

Vertragsänderungen, die einseitig vom Arbeitgeber abhängen, z.B. sinkende Beiträge aufgrund von Wegfall variabler Gehaltsbestandteile wie Sonderzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sind grundsätzlich nicht möglich.

Beitragsreduktion

Was ist bei einer Versorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) zu beachten?

Betriebliche Veranlassung:

Bei ausnahmslos jeder Versorgung jeder versorgungsberechtigten Person ist zu beachten, dass die Versorgung betrieblich veranlasst ist, denn nur dann greift § 4 Abs. 4 EStG, dass die Ausgaben für die betriebliche Versorgung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Dort heitß es “(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.”

Und dies unabhängig des Durchführungsweges.

Bei Mitarbeitern des Unternehmens ist dies zweifellos immer gegeben. Bei Geschäftsführern sieht es etwas anders aus. Aufgrund ihrer möglichen exponierten Stellung im Unternehmen können sie auf der Seite der Gesellschafter und auf der Seite des Mitarbeiters stehen. Und hier wird die Finanzverwaltung sehr genau prüfen, aus welchem Anlass heraus die Versorgungszusage möglicherweise erteilt wurde (Fremdvergleich).

Die Versorgungszusage:

Es ist insbesonders bei Gesellschafter-Geschäftsführern von wesentlicher Bedeutung, dass der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und dem Schriftformerfordernis des Steuerrechts Rechnung getragen wird, damit die Versorgungszusage jeder Überprüfung standhält.

Lesen Sie hier bitte unser vollständiges Merkblatt zur Neueinrichtung einer Versorgungszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer!

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Was ist der Past-Service und der Future-Service?

Als Past-Service wird der bereits erdiente Anteil der gesamten Versorgungsanwartschaft bezeichnet. Der Past-Service ist also genau der Teil der Anwartschaft, welchen der (noch aktive bzw. bereits ausgeschiedene) versorgungsberechtigte Mitarbeiter durch seine bis zum Stichtag geleistete Dienstzeit (Betriebszugehörigkeit) im Unternehmen ins Verdienen gebracht hat. Man nennt den Past-Service auch den “bereits erdienten” Teil der Versorgung.

Der Future-Service ist der Teil der Versorgungsanwartschaft, welchen der aktive Mitarbeiter ab dem Stichtag noch durch seine aktive Tätigkeit im Unternehmen ins Verdienen bringen muss. Dieser Teil der Versorgung wird als der “noch erdienende Anteil” bezeichnet.

Die Summe aus dem bereits erdienten und dem noch zu erdienenden Anteil ergibt die gesamte Versorgungsanwartschaft im Pensionsalter.

Der Past-Service und der Future-Service werden mit Hilfe des Quotierungsverfahrens (auch als “m/ntel-Verfahren” bezeichnet) gemäß § 2 Absatz 1 BetrAVG ermittelt.

Bei Ausfinanzierungskonzepten, wie zum Beispiel der Auslagerung, wird häufig von der Auslagerung des Past-Service und Future-Service gesprochen.

Future-Service, m/n-tel-Verfahren, Past-Service, Quotierungsverfahren, Versorgungsanwartschaft

Wer wird als Trägerunternehmen bezeichnet?

Im Eingangssatz des § 4d EStG wird die steuerrechtliche Definition des Begriffs vorgenommen, dass als Trägerunternehmen das Unternehmen bezeichnet wird, welches mit Zuwendungen die Unterstützungskasse finanziert. In der Regel wird dies der Arbeitgeber sein, welcher seinen Arbeitnehmern eine Zusage über betriebliche Versorgungsanwartschaften erteilt hat, über den externen Versorgungsträger der Unterstützungskasse durchführt und diese mit Mitteln (Zuwendungen) ausstattet.

Trägerunternehmen, Zuwendung

Was sind Zuwendungen?

Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff der Zuwendungen sind zweckgerichtete Vermögensübertragungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse zu verstehen, die die Unterstützungskasse im Interesse der Begünstigten der Unterstützungskasse einseitig bereichert. Jede mögliche Übertragung von Vermögen auf die Unterstützungskasse zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen kann somit als Zuwendung verstanden werden.

Nach dieser Definition sind beispielsweise die Zahlung von Verwaltungskosten, die Beiträge zur Mitgliedschaft in der Unterstützungskasse, die Beiträge zur Insolvenzsicherung sowie mögliche Zinszahlungen für eines von der Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen gewährte Darlehen keine Zuwendungen an die Unterstützungskasse im Sinne des § 4d EStG.